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20 Jahre CarSharing in Koblenz

1993 - 2013 --- so lange gibt es teilAuto schon
  • Wenn Ihnen ein Auto zuviel und kein Auto zu wenig ist...

  • Sind Sie meistens ohne Auto mobil?

  • Legen Sie Ihre Wege überwiegend mit Bussen, Bahn, Fahrrad oder zu Fuß zurück?

  • Brauchen Sie trotzdem ab und zu ein Auto für große Einkäufe oder weil Ihr Ziel auch mit dem ÖPNV nicht zu erreichen ist?

  • Wollen Sie weiterhin umweltfreundlich mobil sein, dabei noch Geld sparen und doch jederzeit ein Auto nutzen können?

Teilauto

Dann ist CarSharing für Sie das Richtige!

Menschen, die sich am CarSharing beteiligen, brauchen keinen eigenen Pkw mehr. Sie greifen in den seltenen Fällen, in denen sie noch ein Auto benötigen, auf ein teilAuto zurück. Solche Situationen sind z.B. der Transport sperriger Güter, der Wochenend­besuch bei der Schwiegermutter in Flammers­feld oder andere Gelegenheiten, wo der öffentliche Personenverkehr kein ausreichendes Angebot bietet.

CarSharing ist also in erster Linie eine Ergänzung zum öffentlichen Personen(nah)verkehr (ÖPNV)! Das spiegelt sich auch in den Tarifen wieder, die in der Regel über denen von Bus und Bahn liegen. Wegen der hohen Fixkosten eines eigenen Autos, spart man trotzdem Monat für Monat bares Geld!

Wie funktioniert CarSharing?

Die Koblenzer teilAutos stehen an verschiedenen Stellplätzen im Stadtgebiet bzw. den Stadtteilen verteilt. Weitere Stellplätze werden in den Vororten eingerichtet, in denen sich genügend Interessenten zum Mitmachen finden. Der "Fuhrpark" umfasst ein breites Spektrum vom Kleinwagen (z.B. Opel Agila) über Mittelklasse-Kombis (z.B. Opel Corsa) bis zum 7-Sitzer-Minivan (Renault Grand Scénic).

Eine Übersicht der Stellplätze und der Fahrzeuge finden Sie hier

Die einzelnen Fahrten werden in einer rund um die Uhr besetzten Buchungszentrale angemeldet. Nach Fahrtende sind die gefahrenen Kilometer in ein Fahrtenbuch einzutragen. Jeden Monat wird eine Abrechnung erstellt und die Nutzungsgebühren vom Konto abgebucht.

Über sogenannte Quernutzungen können auch CarSharing-Fahrzeuge in über 250 anderen Städten in Anspruch genommen werden.

Was kostet CarSharing?

Wer auf sein eigenes Auto oder den Zweitwagen verzichtet, kann mit CarSharing sogar Geld sparen. Als unverdächtige Quelle, was die Kosten eines Autos betrifft, dürfte wohl die ADAC-Motorwelt gelten. Sie setzt in Ausgabe 4/2001 für einen privaten Kleinwagen 300 EURO pro Monat an. Davon machen die Fixkosten für Versicherung, Steuer und Wertverlust allein 75 % aus. Der Rest sind die variablen Kosten für Kraftstoff und Reparaturen.

Bei CarSharing zahlt man nur, wenn das Auto auch genutzt wird. Dabei werden die Fixkosten auf jede Nutzung umgelegt und Sie werden daran nur in dem Umfang beteiligt, wie Sie die teilAutos auch nutzen.

Hier finden Sie die aktuellen Tarife


Stellplätze per Google Maps und Tabelle einbinden!!!

Hier finden Sie den Nutzungsvertrag als Download

Nutzungsvertrag als Word-Dokument

ÖKOSTADT-Beiträge und teilAuto Mietkonditionen


Stand 01.02.2011


1) Vereinsbeitrag

Normal - 28,- € pro Jahr
Geringverdienende - 14,- € pro Jahr
Haushaltsmitgliedschaft -  50,- € pro Jahr
Juristische Personen - 56,- € pro Jahr

2) Kautionseinlagen

(werden bei Vertragsbeendigung aufgerechnet)
Grundeinlage 500,- € je Mitglied /Nutzungsgemeinschaft
zzgl. 50,- € je Chipkarte

3) Bearbeitungsgebühren

50,- € pro Vertragsabschluss

4) Abrechnungsgebühren

Buchungsgebühren: telefonisch 1,30 € / per Internet 0,55 €
Zustellungspauschale für Rechnungen: per Post 1,50 € / per eMail 0,00 €


A) Starttarif

a) Monatsgebühr: keine
b) Nutzungsgebühren: 10% Aufschlag auf Normaltarif

B) Normaltarif

a) Monatsgebühr: 5- € pro Nutzungsgemeinschaft

b) Nutzungsgebühren inkl. Kraftstoff

c) lohnt sich ab ca. 10 Std (= 1 Tag) und 100 km pro Monat [insgesamt ca. 50 Euro]

Wagenklasse  Zeit Kilometer

7 bis 23 Uhr

pro Stunde

1 Tag

(24 Std.)

3 Tage

(72 Std.)

1 Woche

 km 1 bis 300

pro km

km ab 301

pro Mehr-km

 XS Kleinstwagen
KA, Cuore, ...
 2,20€ 22,00€
55,00€
121,00€
 0,26€ 0,20€
 S Kleinwagen
Agila, Corsa,
 2,40€  24,00€  60,00€  132,00€  0,28€  0,22€
 M Mittelklasse
Astra, Meriva
 2,85€  28,50€  71,00€  157,00€  0,32€  0,26€
L 7-Sitzer-Bus
VW T4
 3,10€  31,00€  77,50€  170,00€  0,34€  0,28€

C) Businesstarif


a) Monatsgebühr: 15,- € pro Nutzungsgemeinschaft
b) Nutzungsgebühren: Mo 7 Uhr bis-Fr 17 Uhr 20% Rabatt auf Zeitpreise in Normaltarif
c) keine Pflichtkautionseinlage, dann aber 25 € zusätzliche Bearbeitungsgebühr je Chipkarte
d) keine Pflichtmitgliedschaft im Verein
e) lohnt sich ab ca. 20 Std (= 2 Tage) wochentags pro Monat

 


 


Spritkostenanpassung:

Die km-Tarife gelten für eine Bandbreite der Spritkosten für Superbenzin
von 1,40 – 1,55 €/l. Liegen sie außerhalb dieser Bandbreite, wird der Tarif für jede darüber
oder darunter liegende Preisspanne von 15 Cent um jeweils 1 Cent pro km angepasst.

Stornos:

Bis 48 Stunden vor Beginn des Buchungszeitraums wird kein Zeittarif berechnet. Bei
kurzfristigeren Stornierungen wird der halbe Zeittarif berechnet.

Selbstbeteiligungen:

Die Selbstbeteiligung beträgt 700 Euro je Schadensfall. Nach 2 Jahren unfallfreier
teilAuto-Zugehörigkeit sinkt sie auf 350 Euro.

Wagenklasse Zeit Kilometer
7 bis 23 Uhr
pro Stunde
1 Tag
(24 Std.)
3 Tage
(72 Std.)
1 Woche km 1 bis 300
pro km
km ab 301
pro Mehr-km
XS Kleinstwagen
KA, Cuore, ...
2,20 € 22,00 € 55,00 € 121,00 € 0,26 € 0,20 €
S Kleinwagen
Agila, Corsa,
2,40 € 24,00 € 60,00 € 132,00 € 0,28 € 0,22 €
M Mittelklasse
Astra, Meriva
2,85 € 28,50 € 71,00 € 157,00 € 0,32 € 0,26 €
L 7-Sitzer-Bus
VW T4
3,10 € 31,00 € 77,50 € 170,00 € 0,34 € 0,28 €

AGB als PDF-Dokument

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Carsharingprojektes teilAuto Koblenz

Stand: 01.09.2004

Präambel

ÖKOSTADT Koblenz e.V. bietet mit seinem CarSharing-Projekt teilAuto vereinseigene oder von Dritten überlassene Autos zur Nutzung an. Damit will ÖKOSTADT Koblenz e.V. entsprechend der Ziele seiner Satzung einen Beitrag zur Reduzierung des Autobestandes und des Autoverkehrs leisten. Die Bereitschaft zu einer energiesparenden und umweltschonenden Fahrweise werden vorausgesetzt.

§ 1 Vertragsparteien/Vertragsgegenstand

1. Der Vertrag regelt die Rechtsbeziehung zwischen dem/der Nutzer/in, weiteren Zweitnutzer/­innen und dem Verein hinsichtlich der Überlassung von vereinseigenen oder dem Verein von Dritten überlassenen Fahrzeugen zur vorübergehenden Nutzung.

2. Nutzer/in und Zweitnutzer/in leben i.d.R. im selben Haushalt. Nutzer/in und Zweitnutzer/in haften gesamtschuldnerisch für alle Forderungen, die dem Verein gegen den/die Nutzer/in oder den/die Zweitnutzer/in aus diesem Vertrage zustehen. Die nachfolgenden Regelungen dieses Vertrages gelten für die Zweitnutzer/innen entsprechend.

3. Bei juristischen Personen ist für alle Nutzungsberechtigten der juristischen Person ein Nutzungsvertrag als Zweitnutzer/in abzuschließen.

4. Bestandteil des Nutzungsvertrages sind neben diesen AGB die Nutzungsordnung und die Mietkonditionen.

§ 2 Kaution

1. Der/die Nutzer/in hinterlegt beim Verein eine zinslose Kaution. Außerdem ist bei Vertragsabschluss und für jede Änderung eine einmalige, nicht rückzahlbare Bearbeitungsgebühr gemäß den Mietkonditionen zu zahlen.

Der Verein ist berechtigt, diese Beträge zur Erreichung der Ziele des Vereins einzusetzen. Die Kaution dient dem Verein ferner als Sicherheitsleistung für Schadensersatzansprüche und Forderungen des Vereins gegen den/die Nutzer/in oder gegen Zweitnutzer/innen.

2. Die Kaution wird dem/der Nutzer/in nach Beendigung des Nutzungsvertrages unter dem Vorbehalt des § 9 Abs.4 dieses Vertrages erstattet. Der/die Nutzer/in erklärt sich damit einverstanden, dass im Falle der Auflösung des Vereins oder des Vergleichs oder des Konkurses über das Vermögen des Vereins zunächst alle übrigen Gläubiger des Vereins befriedigt werden, bevor der/die Nutzer/in ihre Ansprüche wegen der Rückzahlung der Kapitaleinlage (gleich­berechtigt neben den entsprechenden Ansprüchen der übrigen Nutzer/innen) geltend machen kann. Ist der Eintritt eines der genannten Fälle absehbar, kann der Vorstand des Vereins beschließen, dass die Rückzahlung der Kaution bei Vertragskündigung bis zur Klärung der Situation ausgesetzt wird. Der Vorstandsbeschluss ist inner­halb einer angemessenen Frist von der Mitgliederversammlung des Vereins zu bestätigen.

§ 3 Zustandekommen eines Mietvertrages/ Buchung

1. Der/die Nutzer/in ist verpflichtet, vor jeder Nutzung das Fahrzeug unter Angabe des Nutzungszeitraumes gemäß den Mietkonditionen zu buchen. Mit der Buchung kommt ein Einzelnutzungsvertrag zustande. Die Buchung, der ausgefüllte Fahrtbericht und die Bestimmungen dieses Nutzungsvertrages sind Bestandteil des Einzelnutzungsvertrages.

2. Die Benutzung eines Fahrzeuges ohne vorherige Buchung ist nicht zulässig. Zuwiderhandlungen rechtfertigen die fristlose Kündigung dieses Vertrages durch den Verein. Unabhängig von weitergehenden Schadensersatzforderungen hat der/die Nutzer/in in diesem Falle das entsprechende Nutzungsentgelt sowie eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe den Mietkon­ditionen zu entnehmen ist.

3. Buchungen können gemäß den Bedingungen der Mietkonditionen storniert werden. Steht dem/der Nutzer/in zehn Minuten nach Beginn der Buchungszeit das Auto nicht zur Verfügung, so steht ihm/ihr frei, ein anderes Auto zu buchen oder die Fahrt gebührenfrei zu stornieren.

§ 4 Mietdauer

1. Die Mietdauer ergibt sich aus dem in der Buchung festgelegten Buchungszeitraum. Wird der Buchungszeitraum überschritten, so gilt als Mietdauer die Zeit zwischen dem Beginn des Buchungszeitraumes und der tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeuges. Angebrochene Buchungsstunden müssen voll bezahlt werden.

2. Wird ein Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, so ist das Nutzungsentgelt gleichwohl für den vollen Buchungszeitraum zu entrichten, es sei denn, das Fahrzeug kann während des ursprünglich gebuchten Nutzungszeitraumes anderweitig vermietet werden.

3. Ist die Rückgabe des Fahrzeuges innerhalb des vereinbarten Buchungszeitraumes nicht möglich, so ist der/die Nutzer/in verpflichtet, den Verein (Buchungszentrale) hiervon schnellst­möglich zu unterrichten.

4. Bei Überschreiten des festgelegten Buchungszeitraumes kann der Verein von der Nutzer/in eine Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe den Mietkonditionen zu entnehmen ist.

§ 5 Nutzungsentgelt

1. Der/die Nutzer/in ist verpflichtet an den Verein zu zahlen:

a) Nutzungsentgelt gemäß den Mietkonditionen für die Autonutzung durch Nutzer/in und Zweitnutzer/in

b) Beträge für Schäden und sonstige Kosten (z.B. Strafzettel), für die der/die Nutzer/in nach diesem Vertrag haftet.

Der fällige Gesamtbetrag wird im Lastschriftverfahren vom Verein eingezogen.

2. Kommt der/die Nutzer/in seinen/ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist der Verein berechtigt, sich nach Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist aus der Kaution zu befriedigen.

§ 6 Verbotene Nutzung

Dem/der Nutzer/in ist es verboten, das Fahrzeug zu nutzen:

a) zu Geländefahrten
b) zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und Fahrzeugtests
c) zu Fahrschulungen
d) zur gewerblichen Mitnahme von Personen
e) zur Beförderung von leicht entzünd­lichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen
f) zur Begehung von Straftaten
g) für sonstige Nutzungen, die über den vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehen.

Im Übrigen darf das Fahrzeug nicht benutzt werden, wenn der/die Nutzer/in unter Einfluss von Alkohol, Rauschmitteln oder Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit beeinflussen, steht.

§ 7 Haftung

Der Verein haftet nur für Schäden, welche der/die Nutzer/in oder ein Dritter im Zusammenhang mit der Anmietung oder Benutzung erleidet, wenn der Schaden grob fahrlässig vom Verein verursacht wurde oder eine Halterhaftung gemäß § 7 StVG gegeben ist. Im übrigen haftet der Verein nicht. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vereins haftet der Verein insbeson­dere nicht für Schäden, die daraus ent­stehen, dass ein Fahrzeug trotz Buchung nicht zur Verfügung steht.

§8 Versicherungen, AKB

1. Der Verein unterhält für alle Fahrzeuge und berechtigten Fahrer/innen eine Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Von dem/der Nutzer/in ist im von ihm/ihr verursachten Versicherungsfall in allen Versicherungsarten eine Selbstbeteiligung zu erbringen, deren maximale Höhe den Mietkonditionen zu entnehmen ist.

2. Bestandteil dieses Vertrages sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), welche beim Verein eingesehen werden können.

§ 9 Beendigung des Vertrages

1. Der Nutzungsvertrag kann sowohl vom Verein, als auch von dem/der Nutzer/in mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Quartals gekündigt werden. Die Beendigung des Vertrages mit dem/der Nutzer/in zieht automatisch die Beendigung der zu diesem Vertrag gehörenden Verträge mit Zweit­nutzer/innen nach sich. Kündigungen von Zweitnutzer/innen berühren dagegen die Gültigkeit des Vertrages für den/die Nutzer/in nicht.

2. Der Vertrag kann mit sofortiger Wirkung vom Verein oder dem/der Nutzer/in beendet werden, wenn der/die Nutzer/in die Fahrerlaubnis nach § 10 dieses Vertrages verliert.

3. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Vereins, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Dieses Recht des Vereins besteht insbesondere dann, wenn der/die Nutzer/in oder ein Dritter, für den der/die Nutzer/in einzustehen hat, das Fahrzeug ohne vorherige Buchung gebraucht, das Fahrzeug nicht sorgsam behandelt, die §§ 6, 10 und 11 des Vertrages verletzt oder seiner/ihrer Verpflichtung nach § 5 des Vertrages nicht nachkommt.

4. Drei Monate nach Unwirksamwerden des Vertrages erhält der/die Nutzer/in die bezahlte Kaution vom Verein unverzinst zurückerstattet. Darüber hinaus kann der Verein den Kautionsbetrag bis zur Erledigung sämtlicher Schadensersatzforderungen und Forderungen, die dem Verein gegen den/die Nutzer/in oder Zweitnutzer/innen aus dem Nutzungsvertrag zustehen, zurückbehalten. Der Verein ist ferner berechtigt, mit Forderungen aus dem Nutzungsvertrag gegen die Forderung des Nutzers/der Nutzerin auf Rückzahlung der Kaution die Aufrechnung zu erklären. Die Aufrechnung der Forderung des Nutzers/der Nutzer/in auf Rückzahlung der Kaution mit Nutzungsgebühren oder anderen Forderungen des Vereins ist während der Vertragsdauer nicht zulässig.

§ 10 Führen einer gültigen Fahrerlaubnis

1. Der/die Nutzer/in verpflichtet sich, bei jeder Nutzung eines Fahrzeuges einen gültigen Führerschein bei sich zu führen. Der Vertrag ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gebunden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis, wenn dem/der Nutzer/in das Führen eines Fahrzeuges nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten wird oder wenn sein/ihr Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt wird oder wenn dem/der Nutzer/in die Fahrerlaubnis entzogen wird - erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung nach § 11 dieses Vertrages. Der Verein ist hierüber unverzüglich zu informieren.

2. Ausnahmsweise kann der Verein auch Nutzungsverträge mit Nutzern/Nutzerinnen abschließen, die nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Sie sind aber nicht fahrberechtigt gemäß § 11 Abs.1.

2. Der Verein kann in unregelmäßigen Abständen die Vorlage des Führerscheins verlangen.

§ 11 Berechtigte Fahrer/innen

1. Fahrberechtigt sind Personen, die einen gültigen Nutzungsvertrag mit dem Verein abgeschlossen haben und die Bedingungen nach § 2 Abs.1, § 3 Abs.1 und § 10 Abs.1 der AGB erfüllen.

2. Der/die Nutzer/in kann sich von einem Dritten fahren lassen. Er/sie ist aber in diesem Falle verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Dritten zu prüfen und sich von seiner Fahrtüchtigkeit zu überzeugen. Der/die Nutzer/in haftet für alle Schäden, die der Dritte verursacht.

3. Ansonsten darf das Fahrzeug keinem Dritten überlassen werden, der nicht Partner eines gültigen Nutzungsvertrages mit dem Verein ist. Der/die Nutzer/in haftet für alle Kosten und Schäden, die durch nicht Fahrberechtigte verursacht werden, wenn sie die Fahrt schuldhaft ermöglicht hat. Leichte Fahrlässigkeit genügt.

4. Ausnahmsweise ist die Weitergabe an Dritte zulässig, falls diese selbst Partner eines Nutzungsvertrages mit dem Verein sind. Der/die Nutzer/in ist verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Dritten zu prüfen und sich von seiner Fahrtüchtigkeit zu überzeugen. Der/die Nutzer/in hat das Nutzungsentgelt zu tragen und haftet für Schäden, die der Dritte verursacht.

§ 12 Schlüssel

1. Der/die Nutzer/in erhält vom Verein die Schlüssel für die Tresore, in denen sich die Wagenschlüssel und ggf. Papiere für die Fahrzeuge befinden.

2. Bei Verlust der Schlüssel ist der/die Nutzer/in verpflichtet, den Verlust dem Verein unverzüglich anzuzeigen. Der/die Nutzer/in haftet für alle durch den Verlust des Schlüssels verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Autos ermöglicht wurde. Die Ersatzpflicht erstreckt sich ferner auf den Austausch von Schlössern und die Neuanfertigung von Schlüsseln.

3. Gegebenenfalls stellt der Verein andere Zugangsmedien (z.B. Chipkarten) für die Fahrzeuge zur Verfügung, für die Abs. 1 und 2 entsprechend gelten.

§ 13 Behandlung des Fahrzeugs

Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Im Auto ist das Rauchen verboten. Insbesondere bei längeren Fahrten ist der/die Nutzer/in verpflichtet, regelmäßig die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen.

§ 14 Fahrzeugmängel

1 Der/die Nutzer/in ist verpflichtet, das Fahrzeug vor jeder Nutzung auf äußere Schäden und Mängel zu
überprüfen. Werden Mängel oder Schäden entdeckt, die noch nicht im Fahrtenbuch eingetragen sind, ist der/die Nutzer/in verpflichtet, die Mängel und Schäden sofort dem Verein zu melden und diese ins Mängelbuch einzutragen. Für nicht gemeldete Schäden haftet grundsätzlich der/die letzte Nutzer/in. Der Nachweis des Nichtverschuldens steht ihm/ihr frei.

2. Wenn die festgestellten Mängel und Schäden die Verkehrssicherheit des Autos beeinträchtigen oder zu Folgeschäden am Fahrzeug führen können, darf das Auto nicht genutzt werden. Der Verein ist unverzüglich zu benachrichtigen, andere Nutzer/innen müssen vor den Mängeln oder Schäden geeignet gewarnt werden.

§ 15 Beschädigung und Verlust des Fahrzeuges

Bei Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges, ist der/die Nutzer/in verpflichtet, dem Verein vollen Schadensersatz zu leisten, wenn die Beschädigung oder der Verlust dadurch eingetreten ist, dass er/sie schuldhaft gegen den Vertrag, die gesetzlichen Vorschriften oder die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) verstoßen hat. Er/sie haftet ferner uneingeschränkt für alle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden am oder im Fahrzeug. Die Beweislast für fehlendes Verschulden trägt der/die Nutzer/in.

§ 16 Verhalten bei Schäden oder einem Unfall

1. Der/die Nutzer/in ist verpflichtet, jeglichen Fahrzeugschaden beim Verein sofort zu melden und ins Mängelbuch einzutragen.

2. Der/die Nutzer/in hat bei einem Unfall die Polizei sowie den Verein unmittelbar nach dem Schadenseintritt zu verständigen. Er/sie darf sich nicht vor dem Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme vom Unfallort entfernen. Er/sie hat dem Verein einen ausführlichen Unfallbericht und eine Skizze vorzulegen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Adressen der beteiligten Personen, etwaigen Zeugen sowie die amt­lichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der/die Nutzer/in darf kein Schuldanerkenntnis abgeben, keine Haftungsübernahme erklären und keine Erklärung mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung abgeben.

§ 17 Reparaturen während der Nutzungszeit

Reparaturen, die über eine Bagatellgrenze von 250 Euro hinaus gehen, dürfen nur mit vorheriger Einwilligung des Vereins in Auftrag gegeben werden. Der Verein trägt die notwendigen Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen, sofern der/die Nutzer/in nicht selbst für den Schaden haftbar ist.

§ 18 Ausfüllen des Fahrtberichtes

Der/die Nutzer/in verpflichtet sich, den Fahrtbericht wahrheitsgemäß, vollständig und leserlich auszufüllen und zu unterschreiben.

§ 19 Rückgabe des Fahrzeuges

Nach Ablauf der Nutzungszeit ist der/die Nutzer/in zur Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet. Die Rückgabe gilt dann als erfolgt, wenn

a) das Mietfahrzeug mit allen Papieren und im ursprünglichen Zustand an dem vorgesehenen Standort abgestellt wird,

b) der Fahrtbericht vollständig, wahrheitsgemäß und leserlich ausgefüllt und unterschrieben ist,

c) das Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen ist,

d) Wagenschlüssel und Wagenpapiere in den Schlüssel­kasten zurückgelegt und dieser danach verschlossen wurde.

§ 20 Datenschutz

1. Der/die Nutzer/in ist damit einverstanden, dass ihre Daten für vereinsinterne Zwecke und für die Abrechnung und Verwaltung der Autonutzung gespeichert und verarbeitet werden. Der Verein ist nicht befugt, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Ausgenommen hiervon sind Ordnungs- und Strafver­folgungsbehörden.

2. Der/die Nutzer/in ist damit einverstanden, dass die Buchungszentrale bei berechtigtem Interesse Namen und Telefonnummer an andere Nutzer/innen weitergeben kann.

§ 21 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Koblenz

§ 22 Gültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Nutzungsvertrages oder der AGB unwirksam sein, so berührt dies ihre Gültigkeit im Übrigen nicht.

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